LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.12.2004
8 TaBV 27/04
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 18 Abs. 2 § 21 a Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/04

Keine Bestellung eines Wahlvorstandes für abgespaltenen Betriebsteil bei fehlender räumlichen Entfernung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 8 TaBV 27/04

DRsp Nr. 2005/12313

Keine Bestellung eines Wahlvorstandes für abgespaltenen Betriebsteil bei fehlender räumlichen Entfernung

1. Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist.2. Bei einer Entfernung zwischen den Betrieben in A-Stadt und C-Stadt von 46,8 km und einer Fahrzeit von 39 Minuten (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h auf Bundes-/Landstraßen und 120 km/h auf Autobahnen) einschließlich einer Autobahnstrecke von etwa 27 km, kann eine "räumlich" weite Entfernung im Hinblick darauf, dass eine eindeutige kilometermäßige Grenzziehung nicht maßgeblich ist, nicht angenommen werden.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 18 Abs. 2 § 21 a Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren (nur noch) darum, ob ein abgespaltener und übergegangener Betriebsteil eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt und ein Recht zur Bestellung eines Wahlvorstandes besteht.