Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 07.04.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 84.972,27 EUR festgesetzt und dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2006 zugestellt worden, woraufhin sie sofortige Beschwerde mit Schreiben vom 21.04.2006, Gerichtseingang am gleichen Tag, namens und im Auftrag der Klägerin eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft durch die Klägerin und den entsprechenden Feststellungsantrag berücksichtige.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.05.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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