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Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob vom Kläger bis 31. Dezember 1990 auf den Fährschiffen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (DR) zurückgelegte Seefahrtzeiten von der Beklagten anzurechnen sind, um damit die Wartezeit für ein Überbrückungsgeld zu erfüllen.
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