BSG - Urteil vom 16.05.2001
B 5 RJ 20/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 891a Abs. 1 S. 3 ; SGB VII § 143 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
SozR-3 2200 § 891a Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L4 RA 45/99 - 06.06.2000,
SG Stralsund, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 30/98

Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn beim Überbrückungsgeld der Seemannskasse

BSG, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen B 5 RJ 20/00 R

DRsp Nr. 2002/1694

Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn beim Überbrückungsgeld der Seemannskasse

1. Für das Überbrückungsgeld der Seemannskasse können Seefahrtzeiten, die Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn auf deren Fährschiffen in der DDR zurückgelegt haben, nicht angerechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 891a Abs. 1 S. 3 ; SGB VII § 143 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob vom Kläger bis 31. Dezember 1990 auf den Fährschiffen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (DR) zurückgelegte Seefahrtzeiten von der Beklagten anzurechnen sind, um damit die Wartezeit für ein Überbrückungsgeld zu erfüllen.