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Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der Entgeltpunkte einer für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 gemäß § 307a Abs 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewerteten und als Rente für Bergleute fortgeführten bisherigen Bergmannsvollrente nach dem Rentenrecht der DDR auch Arbeitsjahre einer nicht knappschaftlichen versicherungspflichtigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
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