Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und damit letztlich eine höhere Rente.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger wurde am 23.02.2010 vom Landgericht F zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Er war zunächst 17 Monate in einer Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht; ab dem 04.08.2011 saß er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) T ein, in der Zeit vom 07.11.2012 bis zum 05.07.2013 in der JVA G und anschließend wieder in der JVA T.
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