BSG - Urteil vom 18.01.2018
B 12 R 1/17 R
Normen:
SGB XI § 55 Abs. 1; SGB III § 342; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1072
DStR 2018, 2583
NZA 2018, 1321
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5077/16
SG Bayreuth, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 6014/11

Keine Berücksichtigung des Verzichts der Bausparkasse eines Finanzverbundes auf Abschlussgebühren beim Abschluss von Bausparverträgen zugunsten der Arbeitnehmer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 12 R 1/17 R

DRsp Nr. 2018/8440

Keine Berücksichtigung des Verzichts der Bausparkasse eines Finanzverbundes auf Abschlussgebühren beim Abschluss von Bausparverträgen zugunsten der Arbeitnehmer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Zuwendungen Dritter werden nicht schon dann im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mitursächlich ist, sondern erst, wenn sie an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers anknüpfen, die dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses im weitesten Sinn auch im Interesse des zuwendenden Dritten erbringt, und sie zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen.

1. Der Verzicht auf Abschlussgebühren seitens einer Bausparkasse bei Personen, die nicht ihre, sondern Beschäftigte einer Bank sind, kann der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden, weil es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S. von § 14 Abs. 1 S.1 SGB IV handelt. 2. Voraussetzung einer Erzielung geldwerter Vorteile Dritter im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ist die Anknüpfung an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses im weitesten Sinne. 3. Diese Arbeitsleistung soll zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen.