BSG - Urteil vom 23.01.2018
B 2 U 7/16 R
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 136; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);
Fundstellen:
NZS 2018, 507
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 77/12
SG Itzehoe, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 89/10

Keine Beitrags- und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als forstwirtschaftlicher Unternehmer beim Verbot der forstwirtschaftlichen Betätigung in einem Naturschutzgebiet

BSG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 2 U 7/16 R

DRsp Nr. 2018/6172

Keine Beitrags- und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung als forstwirtschaftlicher Unternehmer beim Verbot der forstwirtschaftlichen Betätigung in einem Naturschutzgebiet

1. Es besteht grundsätzlich die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen - auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen - eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist. 2. Diese Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist dann widerlegt, wenn die Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen verwendet wird. 3. Für die Widerlegung dieser Vermutung hat der Senat gefordert, dass greifbare Umstände vorliegen, die auf eine andersartige Nutzung hinweisen. 4. Dies gilt beispielsweise, wenn der Wald als Baugelände, z.B. zur Anlage eines Ferienzentrums oder eines Flugplatzes, zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wurde.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 136; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);

Gründe:

I