LSG Bayern - Beschluss vom 11.04.2018
L 11 AS 221/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 445/16

Keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf ein Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter

LSG Bayern, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 221/18 NZB

DRsp Nr. 2018/5534

Keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf ein Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Ein Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter kann nur bis zur Beendigung der Instanz gestellt werden. Hatte der Beteiligte in der Vorinstanz kein Gesuch gestellt, weil er von dem Ablehnungsgrund erst nach Schluss der Instanz erfahren hatte, kann er die Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision nicht auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes stützen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.01.2018 - S 10 AS 445/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.10.2016. Auf Antrag hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2015 und 29.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 Alg II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 109,16 EUR monatlich.