Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.01.2018 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.10.2016. Auf Antrag hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2015 und 29.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2016 Alg II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 109,16 EUR monatlich.
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