SG Dortmund, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 97/01
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Beschäftigung mehrerer versicherungsfreier Arbeitnehmer - zulässige Rückwirkung bei gesetzlicher Klarstellung bisheriger Regelung - keine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis über Befreiungsregelung und Antragsfrist
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2004 - Aktenzeichen L 4 RA 63/03
DRsp Nr. 2005/18882
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Beschäftigung mehrerer versicherungsfreier Arbeitnehmer - zulässige Rückwirkung bei gesetzlicher Klarstellung bisheriger Regelung - keine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis über Befreiungsregelung und Antragsfrist
1. Die Beschäftigung von mehreren nach § 5 Abs. 2SGB VI versicherungsfreien Arbeitnehmer, deren Entgelt zusammengerechnet den Betrag von 630,- DM beziehungsweise ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, steht der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht gleich und lässt die Versicherungspflicht des Arbeitgebers damit nicht entfallen; nach dem klaren Wortlaut des § 2SGB VI (a.F.) unterfallen Selbstständige, welche die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9SGB VI erfüllen, nur dann nicht der Versicherungspflicht, wenn sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der nach § 5SGB VI nicht versicherungsfrei ist, dessen Beschäftigung also die Geringfügigkeitsgrenze des § 8SGB IV überschreitet.2. Die Änderung eines Gesetzestextes kann zulässigerweise insoweit "Rückwirkung" entfalten, als der Gesetzgeber durch eine Klarstellung (durch die eigene nachträgliche "Interpretation" einer selbst erlassenen Vorschrift) anordnen kann, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren.
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