LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.04.2015
L 2 R 507/14
Normen:
BDSG (1990) § 4f Abs. 3 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 66/11

Keine Befreiung eines nebenberuflich tätigen Rechtsanwalts von der Rentenversicherungspflicht bei einer Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter im Hauptberuf

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen L 2 R 507/14

DRsp Nr. 2015/9940

Keine Befreiung eines nebenberuflich tätigen Rechtsanwalts von der Rentenversicherungspflicht bei einer Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter im Hauptberuf

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV : Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 3. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. 5. Unter einem "Syndikus" ist derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten (nicht anwaltlichen) Arbeitgeber steht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.