LAG Chemnitz - Urteil vom 25.01.2008
3 Sa 458/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1, 2, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2807/06

Keine Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnissses bei Mitteilung eines unrichtigen Zeitpunkts der Zweckerreichung durch Arbeitgeberin - Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses bei nur vorübergehenden Bedarf

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 458/07

DRsp Nr. 2008/5253

Keine Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnissses bei Mitteilung eines unrichtigen Zeitpunkts der Zweckerreichung durch Arbeitgeberin - Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses bei nur vorübergehenden Bedarf

»1. Die Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der vereinbarte Zweck objektiv eintritt und der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht unter Angabe des Zeitpunkts der Zweckerreichung mitteilt.2. Teilt der Arbeitgeber einen unrichtigen Zeitpunkt der Zweckerreichung mit, so wird die Zwei-Wochen-Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG nicht in Lauf gesetzt, auch wenn der Zweck objektiv erreicht ist.Eine erneute Unterrichtung führt nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie unverzüglich nach Zweckerreichung erfolgt (§ 15 Abs. 5 TzBfG).3. Soll sich der Sachgrund der Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ergeben, so kommt es allein auf den nur vorübergehenden Bedarf beim Arbeitgeber (Verleiher), nicht aber beim Entleiher an.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1, 2, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen trotz Befristungsabrede auch über den 21.12.2006 hinaus fortbesteht, sowie über einen Lohnanspruch der Klägerin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 31.12.2006.