LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2015
L 9 KR 499/12
Normen:
EBM-Ä (2008); Rahmenvertrag über Arzneimittelversorgung § 5 Abs. 4; SGB V i.d.F. v. 07.12.2009 § 129 Abs. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2039/11

Keine Auszahlung einer Gutschrift nach dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V an den Apotheker beim Verkauf der Apotheke

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 499/12

DRsp Nr. 2015/15389

Keine Auszahlung einer Gutschrift nach dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V an den Apotheker beim Verkauf der Apotheke

1. Die "Gutschrift" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 3 des Rahmenvertrages über Arzneimittelversorgung bezweckt zugunsten des Apothekers ausschließlich einen etwaigen Kürzungsbetrag im folgenden Abrechnungszeitraum zu mindern (§ 5 Abs. 4 Satz 5). 2. Ein eigenes vergütungsfähiges oder kapitalisierbares Abrechnungsguthaben entsteht indessen nicht, weil dann der für die jeweilige Krankenkasse bezweckte wirtschaftliche Vorteil der Abgabe von Importarzneimitteln verloren ginge. 3. Allgemein sind der Auslegung von auf dem SGB V basierenden Vertragswerken durch die Sozialgerichte enge Grenzen gesetzt. 4. Grundsätzlich dürfen Leistungsbestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EBM-Ä (2008); Rahmenvertrag über Arzneimittelversorgung § 5 Abs. 4; SGB V i.d.F. v. 07.12.2009 § 129 Abs. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1;

Tatbestand: