Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlich betriebsbedingten Kündigung, über eine Abmahnung und über Weiterbeschäftigung.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 02.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 28.02.2006 begründet. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt dazu vor, sie habe nicht etwa die Entscheidung getroffen, von den drei Immobilienabteilungen diejenige, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei, zu schließen. Vielmehr seien aus den ursprünglich drei Abteilungen zwei neue Abteilungen gebildet worden. Es stehe demnach fest, dass der bisherige Arbeitsplatz des Klägers wie sämtliche Arbeitsplätze sämtlicher Arbeitnehmer der ursprünglichen Immobilienabteilungen weggefallen seien.
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