LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.09.2004
4 Ta 210/04
Normen:
ZPO § 114 ; BAT § 70 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1167/04

Keine Ausschlussfrist für Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 210/04

DRsp Nr. 2005/2928

Keine Ausschlussfrist für Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

Der Anspruch auf Entfernung benachteiligender Äußerungen aus der Personalakte unterfällt nicht der Ausschlussfrist des § 70 BAT; der Entfernungsanspruch entsteht immer neu, so lange sich die Abmahnung in der Personalakte befindet.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BAT § 70 ; BGB § 611 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger eine Entfernung eines Dokumentes vom 20.12.2001 aus der beim beklagten Land geführten Personalakte. Dieses Dokument wurde gefertigt, als er in der Zeit vom 13.08.2001 bis 31.01.2002 bei der integrierten Gesamtschule in H als Lehrer beschäftigt war. Der Kläger vertritt die Auffassung, durch den Verbleib dieses Dokumentes in der Personalakte sei er bei künftigen Bewerbungen zu Unrecht benachteiligt.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht gewahrt. Ob der Kläger kostenarm sei, könne offen bleiben.

Gegen den am 11.08.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.09.2004 eingelegte Beschwerde des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe die Ausschlussfrist gewahrt und verweist auf verschiedene Schreiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.