I.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger eine Entfernung eines Dokumentes vom 20.12.2001 aus der beim beklagten Land geführten Personalakte. Dieses Dokument wurde gefertigt, als er in der Zeit vom 13.08.2001 bis 31.01.2002 bei der integrierten Gesamtschule in H als Lehrer beschäftigt war. Der Kläger vertritt die Auffassung, durch den Verbleib dieses Dokumentes in der Personalakte sei er bei künftigen Bewerbungen zu Unrecht benachteiligt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Ausschlussfrist des §
Gegen den am 11.08.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.09.2004 eingelegte Beschwerde des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe die Ausschlussfrist gewahrt und verweist auf verschiedene Schreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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