LAG Köln - Beschluss vom 30.04.2008
8 TaBV 7/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 38 § 242 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 99/07

Keine Auskunftsanspruch der Gewerkschaft zur ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

LAG Köln, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 8 TaBV 7/08

DRsp Nr. 2008/18407

Keine Auskunftsanspruch der Gewerkschaft zur ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

1. Als eingetragene Vereine unterliegen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Rechts.2. Ist durch die satzungsgemäßen Bestimmungen gewährleistet, dass fördernde Mitglieder auf die Gestaltung von Tarifverträgen keinen Einfluss nehmen können, und ergibt sich aus der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied, dass diese Mitglieder nicht tarifgebunden sind, ist schon diese Entscheidung der "fördernden Mitglieder" nach Maßgabe der Grundsätze der Koalitionsfreiheit geschützt, so dass hieraus grundsätzlich die Verpflichtung des Arbeitgeberverbandes abgeleitet werden muss, gegenüber der Gewerkschaft gerade nicht offen zu legen, bei welchen Mitgliedern es sich um ordentliche oder lediglich fördernde Mitglieder handelt.