LSG Hamburg - Beschluss vom 21.02.2018
L 4 SO 10/18 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Hs. 1 und S. 6; SGG § 123; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 543/17 ER

Keine Aufhebung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Erschöpfung seiner Regelungswirkung durch ZeitablaufAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIILeistungsausschluss für Ausländer

LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 10/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4269

Keine Aufhebung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Erschöpfung seiner Regelungswirkung durch Zeitablauf Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Leistungsausschluss für Ausländer

1. Hat sich die Regelungswirkung des sozialgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskehrung von Leistungen durch Zeitablauf erschöpft, so kann seine Aufhebung im Beschwerdeverfahren nicht mehr verlangt werden. 2. Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 6, Abs. 1 SGB XII setzen nicht voraus, dass sich ein Ausreisewille positiv feststellen lässt. 3. Das Begehren nach "laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung" kann auch, zumindest hilfsweise, Härtefallleistungen umfassen.

1. Der Leistungsausschluss von Ausländern nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII basiert darauf, dass die ausgeschlossenen Personen die Möglichkeit haben, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und dort existenzsichernde Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2. Diese Erwägung greift jedoch nicht ein bei Ausländern, denen eine Rückreise in das Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 3. Der besonderen Situation dieser Personen trägt die Härtefallregelung Rechnung, die gerade Fälle erfassen soll, in denen eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder nicht zumutbar ist.