LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2007
17 Sa 270/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613 Satz 2 § 631 § 645 Abs.1 Satz 1 § 651 ; AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 368
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1159/06

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei gelegentlichen Weisungen des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 270/07

DRsp Nr. 2008/1726

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei gelegentlichen Weisungen des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

»Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt und kommt es dabei nur gelegentlich unter Abweichung vom normalen Tagesablauf zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Werkbestellers, so führt dies nicht zur Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 613 Satz 2 § 631 § 645 Abs.1 Satz 1 § 651 ; AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte betreibt über ihre Betriebsführungsgesellschaft Deutsche Steinkohle AG (im folgenden DSK) sieben Steinkohle - Bergwerke, darunter das Bergwerk Walsum, in welchem ca. 2.700 Personen, davon ca. 1.830 Menschen untertägig beschäftigt sind.

Der am 25.01.1963 geborene Kläger wurde von einer (früheren) E. - I. GmbH mit bergmännischen Tätigkeiten beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 29.01.2004 auf eine S. Bau- und Wegebaustoffe GmbH verschmolzen. Die hieraus entstandene Gesellschaft - die ehemalige Nebenintervenientin - firmierte wiederum als E. - I. GmbH . Für diese war der Kläger seit dem Jahr 2001 im Bergwerk Walsum tätig.