BAG - Urteil vom 05.03.1997
7 AZR 357/96
Normen:
AsylVfG § 5 Abs. 5 ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 1 AÜG
BAGE 85, 234
BB 1997, 2224
NZA 1997, 1165
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Fulda - Urteil vom 06. April 1995 - 1 Ca 854/94 -,
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 Sa 943/95 ,

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Abordnung nach dem Asylverfahrensgesetz

BAG, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 357/96

DRsp Nr. 1997/9078

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Abordnung nach dem Asylverfahrensgesetz

»Die Personalgestellung eines Bundeslandes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf der Grundlage der Spezialregelung des § 5 Abs. 5 AsylVfG ist nicht an den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu messen.«

Normenkette:

AsylVfG § 5 Abs. 5 ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist.

Der Kläger schloß Ende 1992 mit dem Land Hessen einen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993 befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung erfolgte unter Vereinbarung der Geltung der SR 2y BAT für Aufgaben von begrenzter Dauer, nämlich "zur Personalgestellung des Landes Hessen für den Bund zum Abbau von Altverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" (BAFl). Das Land Hessen ordnete den Kläger für die gesamte Zeitdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Asylentscheidungszentrum Fulda des BAFl ab. Dort wurde der Kläger als entscheidungsbefugter Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 2 AsylVfG mit der Bearbeitung von Asylanträgen beschäftigt.