Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 27.000 DM festgesetzt hat. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Wert des Verfahrens erster Instanz 72.000 DM betrage.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Mit seiner beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage hat der Kläger, der als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, Feststellung dahingehend begehrt, dass sein 'Arbeitsverhältnis' durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 1998 nicht beendet worden sei. Durch Beschluss vom 18. Mai 1999 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen.
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