OLG Celle - Beschluss vom 02.08.2000
11 W 32/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3580/99

Keine Anwendung des § 12 ArbGG für die Streitwertfestsetzung nach einer Verweisung eines Rechtsstreites vom Arbeitsgericht an die ordentlichen Gerichte

OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 11 W 32/00

DRsp Nr. 2002/11910

Keine Anwendung des § 12 ArbGG für die Streitwertfestsetzung nach einer Verweisung eines Rechtsstreites vom Arbeitsgericht an die ordentlichen Gerichte

»Nach einer Verweisung eines Rechtsstreites vom Arbeitsgericht an die ordentlichen Gerichte findet für die Streitwertfestsetzung § 12 Arbeitsgerichtsgesetz keine Anwendung mehr.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 27.000 DM festgesetzt hat. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Wert des Verfahrens erster Instanz 72.000 DM betrage.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Mit seiner beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage hat der Kläger, der als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, Feststellung dahingehend begehrt, dass sein 'Arbeitsverhältnis' durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 1998 nicht beendet worden sei. Durch Beschluss vom 18. Mai 1999 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen.