I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit dem Kläger vom 07.12.1998 (Bl. 9 - 13 d.A.) durch Schreiben vom 22.10.2001 (Bl. 23 d.A.) zum 30.04.2002 wirksam gekündigt hat.
Der Kläger verlangt Feststellung, dass sein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er auf Grund der konkreten Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages, insbesondere der darin enthaltenen Weisungsgebundenheit und sonstigen Abhängigkeit, als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen und auch rechtlich so zu behandeln sei. Daher sei auch das Kündigungsschutzgesetz auf sein Anstellungsverhältnis anwendbar. Da die Kündigung keine soziale Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG gehabt habe, sei sie unwirksam.
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