LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.02.2008
1 Ta 302/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 54 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1079 e/07

Keine Anwaltsbeiordnung bei Geltendmachung abgerechneter und unbestrittener Vergütungsansprüche

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 302/07

DRsp Nr. 2008/18619

Keine Anwaltsbeiordnung bei Geltendmachung abgerechneter und unbestrittener Vergütungsansprüche

1. Werden abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend gemacht, ist es dem Antragsteller grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, erforderlichenfalls die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite vorgerichtlich nicht bestritten wird.2. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe; ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann (wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen) eine Beiordnung erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 54 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 20.06.2007 Klage auf Zahlung rückständiger Bruttovergütung erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Der Kläger hat zugleich beantragt, ihm für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J... zu bewilligen. Am 18.07.2007 hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgereicht.