LSG Bayern - Beschluss vom 25.08.2015
L 11 AS 558/15 B ER
Normen:
SGB II § 31a Abs. 3 S. 1; SGB II § 31a; SGB II § 31b; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 332/15

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 558/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17731

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid nach dem SGB II

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des Beschwerdeführers unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. 2. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.07.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 31a Abs. 3 S. 1; SGB II § 31a; SGB II § 31b; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.