I. Streitig ist, ob Vertragsärzte befugt sind, die Erteilung von Ermächtigungen an Krankenhausärzte anzufechten.
Der Kläger zu 1) ist als Arzt für Radiologie und Strahlenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt eine Praxis, seit 1995 mit strahlentherapeutischem Schwerpunkt, die früher in Form einer Gemeinschaftspraxis, derzeit als Einzelpraxis geführt wird. An der Gemeinschaftspraxis war zuletzt die Klägerin zu 2) - Ärztin für Radiologie - beteiligt. Diese hat zum Ablauf des Jahres 1998 auf ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verzichtet.
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