LSG Bayern - Urteil vom 27.01.2015
L 13 R 303/14
Normen:
SGG § 102; SGG § 179; SGG § 180; ZPO §§ 578 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 27/14

Keine Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 13 R 303/14

DRsp Nr. 2015/4553

Keine Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine Anfechtung einer (Klage-)Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist nicht möglich. 2. Ein Widerruf einer Rücknahmeerklärung kommt nur dann in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff. Zivilprozessordnung bzw. § 180 SGG gegeben sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102; SGG § 179; SGG § 180; ZPO §§ 578 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München (SG) mit dem Az. S 4 KN 133/13 durch Rücknahme erledigt oder ob er vor dem SG fortzuführen ist.

Mit Klageschriftsatz vom 10. Dezember 2013 an das SG bemängelte die Klägerin unter Hinweis auf die Rentenbescheide vom 18. Februar 1991 und 2. Dezember 1991 (betreffend A.) bzw. 20. September 1988 und 2. Dezember 1991 (betreffend W. A.) die Höhe ihrer Regelaltersrente. Zuletzt hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2013 einen - in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gestellten - Antrag gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheids vom 2. Dezember 1991 abgelehnt.