Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2011 -
I. Gegen den Beklagten erging am 07.11.2011 Versäumnisurteil, in dem er zur Zahlung von 400,-- € netto nebst Zinsen verurteilt wurde. Hiergegen legte er fristgerecht Einspruch ein und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einstweilen einzustellen. Dies lehnte das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein. Dieser wurde nicht abgeholfen, da gemäß § 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG die Entscheidung unanfechtbar ist.
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