LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.03.2015
L 7 R 14/14
Normen:
SGB VI § 237 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 2; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1-2; SGB VI § 256a Abs. 1; SGB VI § 286b; SGB VI § 286c; SGB VI § 55; SGB VI § 66 Abs. 1; SGB VI § 70 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 821/11

Keine Anerkennung von Zeiten kombinierter schulischer und beruflicher Ausbildung in der ehemaligen DDR als Beitragszeiten; Glaubhaftmachung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Musiker in der ehemaligen DDR

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 7 R 14/14

DRsp Nr. 2015/8296

Keine Anerkennung von Zeiten kombinierter schulischer und beruflicher Ausbildung in der ehemaligen DDR als Beitragszeiten; Glaubhaftmachung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Musiker in der ehemaligen DDR

1. § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt in Abgrenzung zu der Grundregel des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass Zeiten der Schul-, Fach- und Hochschulausbildung in der DDR nicht als bundesrechtliche Beitragszeiten anzuerkennen sind. 2. Die Glaubhaftmachung beitragspflichtiger Zeiten muss sich dabei auch auf die Beitragsabführung beziehen und ist nicht auf die Glaubhaftmachung der Erzielung von Entgelten oder Einkommen beschränkt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2013 sowie der Bescheid vom 5. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten als Musiker in Höhe von 650,00 Mark der DDR jährlich für den Zeitraum von Dezember 1963 bis Januar 1969 eine höhere Altersrente ab dem 1. Oktober 2010 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 237 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 2;