LSG Bayern - Urteil vom 27.04.2018
L 3 U 233/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 14/15

Keine Anerkennung von Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet - hier: Neurasthenie und schwere Depression - als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen L 3 U 233/15

DRsp Nr. 2018/8030

Keine Anerkennung von Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet – hier: Neurasthenie und schwere Depression - als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet (hier: gesicherte Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung), die der Versicherte auf Stress im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit (hier: selbstständiger Versicherungsfachwirt) zurückführt, stellen keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) dar. a) Bei beruflichen Stressbelastungen handelt es sich nicht um Einwirkungen, die in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV erfasst sind. b) Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet sind außerdem nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur BKV genannt. 2. Die psychische Erkrankung des Versicherten kann auch nicht wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden. a) Die Feststellung des Vorliegens einer Wie-Berufskrankheit setzt insbesondere voraus, dass bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen.