Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.06.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls vom 25.05.2012 in der Wegeunfallversicherung streitig.
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