LSG Thüringen - Urteil vom 29.10.2015
L 1 U 1593/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b); SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2604/12

Keine Anerkennung eines Schülerunfalls beim Schulsport in der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines Trainingslehrgangs eines SportverbandesErforderlichkeit der organisatorischen Verantwortung der Schule

LSG Thüringen, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen L 1 U 1593/14

DRsp Nr. 2016/9159

Keine Anerkennung eines Schülerunfalls beim Schulsport in der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines Trainingslehrgangs eines Sportverbandes Erforderlichkeit der organisatorischen Verantwortung der Schule

1. Für die Einstufung einer Trainingseinheit als versicherte Schulveranstaltung und damit deren Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter organisatorischer Mitverantwortung der Schule stattfindet. Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule und ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten der Schule auf die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung. Hieran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht gewährleistet sind. 2. Entscheidet allein der vom verantwortlichen Sportverband benannte Landesverbandstrainer über den Ablauf und die jeweilige Teilnahme an den Trainingseinheiten und ist kein Lehrer des Sportgymnasiums anwesend, ist eine organisatorische Mitverantwortung der Schule zu verneinen. Die sich aus dem Lehrplan eines Spezialsportfaches ergebende Notwendigkeit der Teilnahme an Wettkämpfen ermöglicht keine andere Einschätzung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 3. November 2014 wird zurückgewiesen.