LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2016
L 8 U 3578/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 397
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 142/14

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Herausheben einer schweren Last und Nichtübersteigen der Intensität eines vergleichbaren alltäglich vorkommenden Ereignisses

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 8 U 3578/15

DRsp Nr. 2016/7549

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Herausheben einer schweren Last und Nichtübersteigen der Intensität eines vergleichbaren alltäglich vorkommenden Ereignisses

Das berufliche Herausheben einer 17,1 kg schweren, auf Schulterhöhe angebrachten Last aus einem Fahrzeug führt zu keiner Belastung der an dieser Kraftentfaltung beteiligten Organsysteme, die die Intensität eines vergleichbaren alltäglich vorkommenden Ereignisses übersteigt. Eine hierauf zurückgeführte Bandscheibenerkrankung der Halswirbelsäule - bei unterstellter äußerer Einwirkung im Rechtssinne - ist nicht wesenlich kausal durch die versicherte Verrichtung verursacht.

Das berufliche Herausheben einer 17,1 kg schweren, auf Schulterhöhe angebrachten Last aus einem Fahrzeug führt zu keiner Belastung der an dieser Kraftentfaltung beteiligten Organsysteme, die die Intensität eines vergleichbaren alltäglich vorkommenden Ereignisses übersteigt. Eine hierauf zurückgeführte Bandscheibenerkrankung der Halswirbelsäule - bei unterstellter äußerer Einwirkung im Rechtssinne - ist nicht wesentlich kausal durch die versicherte Verrichtung verursacht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.