LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.03.2017
L 8 U 53/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 118/10

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Nichterweislichkeit konkreter äußerer EinwirkungenBeweislast des Versicherten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 8 U 53/13

DRsp Nr. 2017/10702

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Nichterweislichkeit konkreter äußerer Einwirkungen Beweislast des Versicherten

Lässt sich für einen Arbeits- oder Wegeunfall eine Ursache nicht im Ansatz feststellen und ist nicht ersichtlich, dass sich spezifische Gefahren des Betriebs oder des Weges verwirklicht haben könnten, geht die Nichterweislichkeit der Ursache zu Lasten der Klägerin.

Die Frage, ob eine Ursache rechtlich wesentlich ist, ist auch dann zu prüfen, wenn sie als alleinige Ursache festgestellt ist, weil andere (Mit-)Ursachen nicht erwiesen oder nicht in Betracht zu ziehen sind. Denn auch in diesem Fall wird die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers nur begründet, wenn sich durch den Unfall, der durch die versicherte Verrichtung objektiv verursacht worden ist, eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die die Versicherung schützen soll.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses, das sich am 6. Oktober 2009 in K--- zugetragen hat, als Arbeitsunfall.