LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2019
L 6 U 3979/18
Normen:
SGB VII § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 833 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 2104/16

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Bissverletzung durch den eigenen Hund während einer versicherten TätigkeitAnwesenheit des Privathundes als unversicherte Mitursache

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 6 U 3979/18

DRsp Nr. 2019/5017

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Bissverletzung durch den eigenen Hund während einer versicherten Tätigkeit Anwesenheit des Privathundes als unversicherte Mitursache

Ein freiwillig versicherter Unternehmer, der während seiner ausgeübten Tätigkeit - Auto- und Reifenhandlung mit Autoreparaturdienst – auf dem Rückweg vom Lager seines Betriebes in die im selben Gebäude gelegene Werkstatt über seinen auf dem Boden liegenden Hund stolpert und sich eine Bissverletzung der rechten Hand zuzieht, erleidet keinen Arbeitsunfall.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 833 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung (behördliche Feststellung) eines Arbeitsunfalls.