LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2019
L 9 U 118/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
NZV 2019, 600
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 86/17

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verfolgung eines Diebes auf dem Rückweg von einem gemeinschaftlichen Abendessen während der Durchführung einer dienstlich veranlassten Reise

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2019 - Aktenzeichen L 9 U 118/18

DRsp Nr. 2019/7059

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verfolgung eines Diebes auf dem Rückweg von einem gemeinschaftlichen Abendessen während der Durchführung einer dienstlich veranlassten Reise

Die Verfolgung eines Diebes auf dem Rückweg von einer Bar im Anschluss an ein gemeinschaftliches Abendessen während der Durchführung einer dienstlich veranlassten Reise steht in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls streitig.