LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2015
L 1 U 1882/14
Normen:
SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 120/13

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Entgegennahme eines Postpaketes im häuslichen Arbeitsbereich eines überwiegend von zu Hause aus arbeitenden Selbständigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen L 1 U 1882/14

DRsp Nr. 2015/2837

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Entgegennahme eines Postpaketes im häuslichen Arbeitsbereich eines überwiegend von zu Hause aus arbeitenden Selbständigen

Auch bei einer überwiegend von zu Hause aus arbeitenden Selbständigen ist ein Sturz auf einer Treppe im selbstbewohnten Einfamilienhaus auf dem Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür zur Entgegennahme eines Postpaketes kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall.

Tenor

-Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.