LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2016
L 8 U 977/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 2520/13

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung allein durch auftretende Schmerzen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen L 8 U 977/15

DRsp Nr. 2016/5473

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung allein durch auftretende Schmerzen

Durch Unfalleinwirkung allein aufgetretene Schmerzen begründen noch keinen Gesundheitserstschaden, da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zwingend auch den Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt. Maßgebend ist eine substantielle somatische oder psychische Verletzung im Sinne einer Regelwidrigkeit, die einen pathologischen Zustand herbeiführt, was nicht gleichzusetzen ist mit regelhaft ablaufenden physiologisch-biologischen belastenden körperlichen oder seelischen Prozessen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob das geltend gemachte Ereignis am 24.08.2012 als Arbeitsunfall der Klägerin festzustellen ist.

Die 1959 geborene Klägerin absolvierte im Jahr 2012 beim Arbeitgeber "D. Dienste S. e.V." eine Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin.