Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob das geltend gemachte Ereignis am 24.08.2012 als Arbeitsunfall der Klägerin festzustellen ist.
Die 1959 geborene Klägerin absolvierte im Jahr 2012 beim Arbeitgeber "D. Dienste S. e.V." eine Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin.
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