LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2015
L 6 U 526/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1582/12

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei der Verrichtung der Notdurft in der betrieblichen Toilettenanlage in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen L 6 U 526/13

DRsp Nr. 2015/14945

Keine Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei der Verrichtung der Notdurft in der betrieblichen Toilettenanlage in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Der unversicherte Bereich der Notdurft umfasst den gesamten Aufenthalt in der Toilette.2. Auf die Handlungstendenz des Versicherten kommt es für die Abgrenzung zwischen eigen- und fremdwirtschaftlichen Risikobereichen nicht an.3. Eine besondere Gefahrenquelle wird durch eine schwere Stahltür nicht begründet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 05.05.2009 als Arbeitsunfall, die Feststellung von Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.