LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2015
L 6 U 1017/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3393/10

Keine Anerkennung einer Scheiden- und Gebärmuttersenkung für die Berufsgruppe der Kneipp- und medizinischen Bademeisterinnen als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 6 U 1017/13

DRsp Nr. 2015/8187

Keine Anerkennung einer Scheiden- und Gebärmuttersenkung für die Berufsgruppe der Kneipp- und medizinischen Bademeisterinnen als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine Scheiden- und Gebärmuttersenkung (Descensus genitalis) stellt für die Berufsgruppe der Kneipp- und medizinischen Bademeisterinnen keine Wie-Berufskrankheit dar. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dieser Berufsgruppe um einen "Seltenheitsfall" handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 22).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob der bei der Klägerin vorliegende Descensus genitalis (Oberbegriff für Scheiden- und Gebärmuttersenkung) als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen ist. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Anerkennung der Krankheit bereits als Listen-Berufskrankheit und die Gewährung von Verletztenrente.

Die 1952 geborene Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die 1973 und 1974 geboren wurden. Bei einer späteren, dritten Schwangerschaft erlitt sie eine Fehlgeburt.