LSG Bayern - Urteil vom 09.05.2017
L 3 U 444/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 4101; BKV Anlage 1 Nr. 4301; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 146/14

Keine Anerkennung einer Perforation der Nasenscheidewand von Steinmetzen durch Quarzstaubbelastung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen L 3 U 444/14

DRsp Nr. 2017/8333

Keine Anerkennung einer Perforation der Nasenscheidewand von Steinmetzen durch Quarzstaubbelastung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Eine (möglicherweise) quarzstaubbedingte Perforation der Nasenscheidewand bei einem Steinmetz stellt keine Berufskrankheit im Sinn der Nr. 4101 oder 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) dar, weil diese Erkrankung nicht zu dem klinischen Bild der genannten Berufskrankheiten gehört. 2. Auch eine Anerkennung "wie" eine Berufskrankheit scheidet aus, weil die Frage, ob eine Quarzstaubbelastung bei Steinmetzen zu einer Perforation der Nasenscheidewand führen kann, bereits seit langem in der medizinischen Literatur bekannt ist, und es insoweit an "neuen" Erkenntnissen im Sinne des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung fehlt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).