LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.05.2016
L 3 U 140/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 118/11

Keine Anerkennung einer neurogenen Blasenentleerungsstörung als Gesundheitsstörung als Folge einer Beckenprellung nach einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 3 U 140/13

DRsp Nr. 2016/11075

Keine Anerkennung einer neurogenen Blasenentleerungsstörung als Gesundheitsstörung als Folge einer Beckenprellung nach einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zu den Voraussetzungen einer unfallbedingten neurogenen Blasenentleerungsstörung.

Gesundheitsstörungen können nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung nachgewiesen ist. Insoweit gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der erleichterte Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden müssen. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu erfolgen. Maßgeblich sind demnach die durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse, die von der Mehrheit der auf den betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (hier verneint für eine neurogene Blasenentleerungsstörung nach einer unfallbedingten Beckenprellung).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: