LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.02.2015
L 7 SB 36/14
Normen:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Sachsen-Anhalt § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Sachsen-Anhalt § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 367/10

Keine Anerkennung einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags - Merkzeichen RF - im Schwerbehindertenrecht bei ausreichender Mobilität für selbstständige Arztbesuche und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bei beherrschbarer Harn- und Stuhlinkontinenz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen L 7 SB 36/14

DRsp Nr. 2015/9990

Keine Anerkennung einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags - Merkzeichen RF - im Schwerbehindertenrecht bei ausreichender Mobilität für selbstständige Arztbesuche und Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bei beherrschbarer Harn- und Stuhlinkontinenz

Kann der behinderte Mensch seine behandelnden Ärzte noch selbst aufsuchen und sich einer Begutachtung an einem fremden Ort unterziehen, liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" regelmäßig nicht vor.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Sachsen-Anhalt § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Sachsen-Anhalt § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; SGB IX § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bzw. ab dem 1. Januar 2013 die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzuerkennen ist.