Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 ("Lärmschwerhörigkeit") der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1967 geborene Kläger ist seit 1. Januar 2000 als Ingenieur in einem Großraumbüro bei der R. Bosch GmbH (Arbeitgeberin) im Geschäftsbereich Power Tools im Werk Leinfelden beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|