LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.02.2016
L 6 U 4089/15
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2301; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 7
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2475/14

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung durch Lärmbelastung in einem Großraumbüro

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 6 U 4089/15

DRsp Nr. 2016/7021

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung durch Lärmbelastung in einem Großraumbüro

Die Arbeit in einem Großraumbüro, auch wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, einer Klimaanlage, eines Kühlschranks und zeitenweise Bauarbeiten verbunden ist, erfüllt nicht den für die Anerkennung der BK 2301 ("Lärmschwerhörigkeit") der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung erforderlichen Dauerschallpegel von mehr als 85 db(A) bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2301; SGB VII § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 ("Lärmschwerhörigkeit") der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1967 geborene Kläger ist seit 1. Januar 2000 als Ingenieur in einem Großraumbüro bei der R. Bosch GmbH (Arbeitgeberin) im Geschäftsbereich Power Tools im Werk Leinfelden beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.