LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2016
L 3 U 385/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 4302; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 116/14

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Emissionen durch Tonerstaub von Laserdruckern

LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen L 3 U 385/14

DRsp Nr. 2016/15906

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Emissionen durch Tonerstaub von Laserdruckern

Es bestehen derzeit noch keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft und Lehre, dass spezifische gesundheitliche Probleme (hier: Asthma bronchiale) durch Emissionen von Tonerstaub (Laserdrucker) verursacht werden, die es gebieten, eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung anzuerkennen. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer sogenannten Wie-Berufskrankheit liegen nicht vor.

1. Gesundheits- oder Körperschäden sind Folge einer Berufskrankheit, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf berufsbedingte Einflüsse zurückzuführen sind; dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", d.h. mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. 2. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Berufskrankheit führenden Verrichtung sowie zwischen dieser Tätigkeit und der maßgebenden Erkrankung.