LSG Bayern - Urteil vom 04.02.2015
L 2 U 430/12
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 7/10

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 4302 für Flugpersonal in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen L 2 U 430/12

DRsp Nr. 2015/4440

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 4302 für Flugpersonal in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Grundvoraussetzung für die Anerkennung der BK Nr. 4302 ist das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung. 2. Zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen muss ein innerer / sachlicher Zusammenhang und zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung muss ein (wesentlicher) Ursachenzusammenhang bestehen. 3. Über die allgemeine berufliche Gefährdung hinaus muss als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit wesentliche (Mit-)Ursache für die Gesundheitsstörungen war. 4. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nachgewiesen sein.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9;

Tatbestand