LSG Hessen - Urteil vom 21.01.2019
L 9 U 159/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 4301;
Fundstellen:
NZA 2019, 828
Vorinstanzen:
SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 119/06

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4301 - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen einschließlich Rhinopathie - beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit als Vervielfältiger

LSG Hessen, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 9 U 159/15

DRsp Nr. 2019/7067

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4301 - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen einschließlich Rhinopathie – beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit als Vervielfältiger

Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen wie auch dem epidemiologischen Erkenntnisstand kann nicht von einer generellen Eignung von Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen, ausgegangen werden. Im Einzelfall kann die Verursachung einer Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4301 durch Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest nachgewiesen werden.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. September 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 4301;

Tatbestand: