LSG Hamburg - Urteil vom 27.03.2019
L 2 U 43/16
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2101;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 186/15

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2109 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen eines Mitarbeiters der Sperrmüllabfuhr

LSG Hamburg, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 2 U 43/16

DRsp Nr. 2019/10625

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2109 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen eines Mitarbeiters der Sperrmüllabfuhr

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2101;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.