LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2018
L 9 U 583/12
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3099/10

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen eines Steinwerkers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen L 9 U 583/12

DRsp Nr. 2019/12220

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - bei fehlendem Nachweis beruflicher Einwirkungen eines Steinwerkers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKVO Nr. 2108;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1958 geborene Kläger lebt seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 40 seit 20.02.2006 anerkannt. Ein bei der Deutschen Rentenversicherung gestellter Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt.