I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 21.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK-Nr. 2108 BKV).
Der 1974 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 03.06.2014 die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall. Er sei seit dem 16. Lebensjahr auf dem Bau als Stahlbetonbauer tätig. Im Fragebogen vom 24.06.2014 gab er Wirbelsäulenbeschwerden seit 2011 mit Ausstrahlung ins linke Bein an.
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