Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.09.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der beiderseitigen Kniegelenkserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 (Meniskusschaden) sowie nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; nachfolgend BK 2102 bzw. BK 2112) streitig.
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