LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2019
L 15 U 425/16
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV Anl. 1 Nr. 1301;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 509/14

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1301 BKV - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Friseurin und Unternehmerin des Friseurhandwerks

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen L 15 U 425/16

DRsp Nr. 2019/12580

Keine Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1301 BKV - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Friseurin und Unternehmerin des Friseurhandwerks

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV Anl. 1 Nr. 1301;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit der Ziffer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - BK 1301) gemäß § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - SGB VII.