Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit der Ziffer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - BK 1301) gemäß § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - SGB VII.
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