LAG Köln - Urteil vom 21.04.2008
5 Sa 419/08
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 2186
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3739/07

Keine Altersdiskriminierung durch Höchstbetragsklausel für Sozialplanabfindung

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 419/08

DRsp Nr. 2008/14817

Keine Altersdiskriminierung durch Höchstbetragsklausel für Sozialplanabfindung

Steigt die Basisabfindung eines Sozialplans mit fortschreitender Betriebszugehörigkeit und werden damit in der Tendenz ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren Arbeitnehmern besser gestellt, weil im Regelfall eine längere Betriebszugehörigkeit mit einem höheren Lebensalter einhergeht, bewirkt eine Höchstbetragsgrenze keine Schlechterstellung älterer Arbeitnehmer sondern nur, dass eine weitere Besserstellung wegen fortgeschrittener Betriebszugehörigkeit und damit einhergehend fortgeschrittenem Lebensalter nicht realisiert werden kann; in einer solchen Konstellation liegt keine mittelbare Diskriminierung.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das AGG eine zu niedrige Sozialplanabfindung erhalten hat.

Der am 16.05.1948 geborene Kläger war seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter der Zerspannung zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 5.515,78 EUR.

Aus wirtschaftlichen Gründen sah sich die Beklagte im Jahre 2006 gezwungen, u. a. die Teilschließung des Werks Werkzeugbau vorzunehmen. Mit Datum vom 27.06.2006 schloss die Beklagte deshalb mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab (Bl. 11 ff. d. A.).